+++ Pressemitteilung der Fraktion der Alternative für Deutschland im Regionalverband Ruhr (RVR) +++

Windausbau: Jetzt Chance zum Protest nutzen – mit AfD-Stellungnahme
 
1,8 Prozent der NRW-Landesfläche sollen für den Windausbau herhalten – rund 86.000 Fußballfelder. In der Ferienzeit versteckt, haben die Bürger nur bis zum 28. Juli Zeit, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zur dafür notwendigen Änderung des Landesentwicklungsplans mitzumachen.

Wolfgang Seitz, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Regionalverband Ruhr:
„Das Land und die sechs Regionalplanungsbehörden stellen derzeit die Weichen für einen nie da gewesenen Eingriff in unsere Umwelt. Windenergieanlagen ohne Höhenbeschränkung, Abschaffung der Mindestabstände zu Wohnsiedlungen und Naturschutzbereichen, Windparks in Wäldern sowie Solaranlagen auf Freiräumen, auf Seen und selbst auf hochwertigen Ackerböden sollen die Norm werden.

All das wird keinerlei Einfluss auf das Weltklima haben, aber die Natur massiv schädigen. Auch die Folgen für unseren Wohlstand werden enorm sein. Denn eine Industriegesellschaft muss auch dann funktionieren, wenn die Sonne nicht scheint und der Wind nicht weht.

Als AfD-Fraktion im Regionalverband Ruhr setzen wir uns gegen diese Pläne zur Wehr. Und das können Sie als Bürger auch. Indem Sie dem Land unsere Stellungnahme zusenden oder einfach selbst schreiben, was sie davon halten. Klimaministerin Neubauer freut sich bestimmt über ganz viel Bürgerpost.“

Senden Sie unsere Stellungnahme oder ihre eigene – auch ohne Angabe personenbezogener Daten – bis zum 28. Juli an:                          

landesentwicklungsplan@mwike.nrw.de

+++ Stellungnahme zur „Änderung des Landesentwicklungsplans NRW für den Ausbau der Erneuerbaren Energien“ +++

Mit der Änderung des Landesentwicklungsplans und der gleichzeitigen Änderung der Regionalpläne sollen Flächen für die Errichtung von industriellen Windenergieanlagen und großflächigen Solarenergieanlagen in der Natur bereitgestellt werden.

Geplant sind Windenergieanlagen im Wald, Abschaffung der bisher verbindlichen Abstandsregelung von 1.500 m zur umliegenden Wohnbebauung, Zulässigkeit von Windenergieanlagen in geplanten, aber noch nicht rechtlich verbindlichen Bereichen der Natur, Windenergie in Gewerbe- und Industriegebieten sowie Freiflächen-Solarenergie im Freiraum, auch auf hochwertigen Ackerböden und Gewässern.

Großzügig wird darauf verwiesen, dass andere Schutz- und Nutzfunktionen berücksichtigt werden sollen, dies wird jedoch mit dem Verweis gleich wieder ausgehebelt, dass „dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen“ sei. Die Vorgabe, die „Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergie in Nordrhein-Westfalen maßvoll zu erweitern“ steht im völligen Widerspruch zu den geplanten verbindlichen Vorgaben des LEP und ist eine bewusste Irreführung, da der Landesregierung die massive Steigerung der Photovoltaik gemäß EEG bekannt ist.

Die Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW für den Ausbau der Erneuerbaren Energien wird abgelehnt.

Sie geht von den nicht haltbaren Begründungen aus:

– dass die angebliche Klimakrise durch fossile Brennstoffe hervorgerufen wird,

– dass die schon seit Jahren absichtlich durch Verknappung und Zertifikate-Handel in die Höhe getriebenen Energiepreise durch den Krieg verursacht wurden,

– dass die Versorgungssicherheit nur durch den Ausbau der erneuerbaren Energien gewährleistet werden kann,

– dass die erneuerbaren Energien die Strompreise senken werden und

– dass der Ausbau umweltverträglich ist.

Die Schlussfolgerung, dass es in der Verantwortung der staatlichen Gewalt liegt, den Umwelt- und Klimaschutz durch den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, ist nicht begründet und widerspricht Artikel 20aGG, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen von Mensch und Tier garantiert.

Damit ist der Umweltschutz oberstes Gebot, dem alles unterzuordnen ist, auch der sogenannte Klimaschutz. Der Ausbau der erneuerbaren Energien in der geforderten Form zerstört die Natur in einem nie gekannten Ausmaß.

Darüber hinaus gibt es systemimmanente Kritik zu den Zielen und Grundsätzen, die im Folgenden erläutert wird:

Formalien

Beteiligungsfrist

Die Frist ist für die Beteiligung vom 14. Juni bis zum 28. Juli 2023 ist insbesondere für dieÖffentlichkeit viel zu kurz bemessen und reicht für den normalen Bürger nicht aus, um sich in die Thematik einarbeiten zu können. Man muss sich mit einem Bundesgesetz, dem WindBG und dem dazugehörigen Gutachten, dem LANUV-Fachbericht zur Teilfortschreibung des LEP NRW oder raum- und bauordnungsrechtlichen Grundlagen auseinandersetzen. Darüber hinaus überschneidet sich die Frist mit der Ferienzeit – dies ist eine unzumutbare Einschränkung.

Auslegung

Die Auslegung der Unterlagen bei der obersten Landesplanungsbehörde und den Trägern der Regionalplanung, den Regierungspräsidien und dem RVR, ist nicht nachvollziehbar. Eine Auslegung hätte auch bei den Kreisfreien Städten und den Landkreisen erfolgen müssen.

Inhalt

Ziel 10.2-2

Ist die landesweite Vorgabe des Flächenziels noch mit der bundesgesetzlichen Vorgabe des WindBG begründbar, so fehlt der Vorgabe für die Planungsregionen der Nachweis einer abschließenden Abwägungsentscheidung. Die Stellungnahme des LANUV ist eine summarische Flächendarstellung mit verschiedenen Rahmenbedingungen. Abwägungsentscheidungen trifft sie nicht und kann sie wegen fehlender Zuständigkeit auch nicht treffen.

Die Vorgabe der Ausweisung „als Rotor-außerhalb-Flächen“ ist für die Regelung des Ziels nicht nachvollziehbar und wird in der Begründung nicht erläutert.

Der Satz ist zu streichen.

Begründung zu Z 10.2-2

Es erfolgen eine Reihe von Erläuterungen, die sich auf die weiter folgenden Festsetzungen beziehen.

Die dort angesprochene Möglichkeit, eine Umverteilung zwischen den Flächenvorgaben für die einzelnen Regionen im Wege eines Zielabweichungsverfahrens vornehmen zu können, ist  planungssystematisch nicht nachvollziehbar. Die Regionen nehmen eine abschließende Flächenausweisung mit den geforderten Vorgaben vor. Eine Reduzierung der Vorgaben in einer Region vornehmen zu wollen, da in einer anderen Region eine Übererfüllung der Planvorgabe vorliegt, wäre planungssystematisch widersinnig.

Der Hinweis, die Flächensicherung sei „aus Klimaschutzgründen und für eine bezahlbare Energieversorgung absolut erforderlich“ ist zudem eine fundamentale Falschbehauptung. Von der strittigen These des menschengemachten Klimawandels abgesehen, ist Deutschlands Anteil am eltweiten CO2-Ausstoß minimal. Andere Länder bauen die Kohlekraft sogar massiv aus. Auch eine bezahlbare Energieversorgung gewährleistet der Windausbau mitnichten. Das Abschalten der Kohle und Kernkraftwerke sowie der Zertifikate-Handel haben die Energieversorgung mutwillig verknappt und verteuert. Energie aus Wind- und Sonne ist als weder steuerbare noch speicherbare Energie gänzlich ungeeignet, diese enorme Lücke zu schließen, egal ob 1,8 Prozent oder 18 Prozent der Landesfläche der Windindustrie zur Verfügung gestellt werden.

Grundsatz 10.2-3

Die Streichung der Abstandsvorgabe ist nicht nachvollziehbar, die Abstandsregelung dient den betroffenen Bürgern im Wohnumfeld, um sie vor Beeinträchtigungen vorsorglich zu schützen.

Allenfalls würde eine Anpassung an die bauplanungsrechtlich ermöglichte 1.000 m Regelung Sinn machen.

Die Streichung des letzten Satzes zum Repowering ist dagegen gerechtfertigt, da diese Anlagen in gleicher Weise Beeinträchtigungen hervorrufen wie neu errichtete Anlagen.

Ziel 10.2-3

Ein Verzicht auf Höhenbeschränkungen ist nicht sinnvoll. Höhenbeschränkungen können im Einzelfall Sinn machen, um Sicht-Beeinträchtigungen von kulturhistorisch wertvollen Landschaften oder historischen Objekten (z.B. Nationalen Naturdokumenten oder z.B. Welterbebeständen) ausschließen zu können.

Grundsatz 10.2-5

Der parallele Abschluss der Landes- und Regionalplanänderungen ist planungssystematisch nicht möglich. Erst nach Abschluss der Änderung des Landesentwicklungsplans steht fest, welche Vorgaben tatsächlich von der Regionalplanung umzusetzen sind. Der Abschluss der Regionalplanänderung muss zeitlich deutlich nach Abschluss der Änderung des Landesentwicklungsplans liegen. Auch der Grundsatzcharakter und die Soll-Formulierung lösen diese Problematik nicht.

Ziel 10.2-6

Es wird eine Öffnung von Nadelwald, einschließlich der darin vorhandenen Kalamitätsflächen für die Windenergie vorgenommen und es werden Gebiete benannt, in denen diese Ausnahmeregelung nicht greift.

Wälder mit mehr als 50 % Nadelbaumarten werden als Nadelwälder definiert. Das bedeutet, dass durch die Hintertür auch Mischwälder in Anspruch genommen werden. Diese Vorgehensweise führt absichtlich in die Irre.

Die Tatsache, dass der Wald durch die Speicherung von mehr als 4 Mrd. Tonnen CO2 eine ntscheidende Rolle in der Bekämpfung des Treibhauseffektes spielt, wird ignoriert.

Selbst die geringere Speicherkraft der Nadelwälder incl. der Kalamitätsflächen ist keine Begründung für das Abholzen, sondern eher für das ökologisch nachhaltige Aufforsten mit klimaresistenten Baumarten.

Die Vernichtung der schon mit viel Geld und Aufwand unter ökologischen Gesichtspunkten aufgeforsteten Kalamitätsflächen ist auszuschließen.

Die Begründung, die Öffnung von „Nadelwäldern“ sei „zwingend erforderlich“, um die Flächenbeitragswerte zu gewährleisten, ist sachlich nicht begründet, sondern lediglich eine politische Forderung.

Das Ziel ist zu streichen.

Grundsatz 10.2-7

In waldarmen Gemeinden soll auf die Windenergie im Wald verzichtet werden. Abgesehen davon, dass überhaupt kein Wald in Anspruch genommen werden sollte, ist diese Vorgabe richtig. Sie ist jedoch als Ziel zu formulieren, um der Bedeutung und Funktion dieser Flächen in den Gemeinden den notwendigen Nachdruck zu verleihen.

Der Zusatz „soweit planerisch vertretbar“ ist zu streichen.

Ziel 10.2-8

Mit der Ausweisung als Ziel wird der Eingriff in die Bereiche für den Schutz der Natur geradezu vorgegeben. Nicht nur bei Lage innerhalb von den dort genannten Schutzbereichen sollte der Schutz gewährleistet werden, sondern auch wenn die Bereiche außerhalb der aufgeführten Schutzbereiche liegen.

Die Begründung macht deutlich, dass diese Flächen „möglichst nur dann“ in Anspruch genommen werden sollen, wenn ihre „Funk?on im landesweiten Biotopverbund nicht erheblich beeinträchtigt wird.“ Der Konflikt der Vorgabe als Ziel, dass die Bereiche für den Schutz der Natur genutzt werden können und des erforderlichen Abwägungsprozesses wird kaum zu Gunsten dieser Gebiete zu lösen sein.

Das Ziel 10.2-8 ist zu streichen. Die Bereiche zum Schutz der Natur sind genauso wie Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente und Nationalparks von Windenergie freizuhalten.

Grundsatz 10.2-9

Die Berücksichtigung kommunaler Planungen als landesplanerischer Grundsatz ist überflüssig, denn hier handelt es sich um ein selbstverständliches Prinzip der Raumordnung und ist nicht erforderlich.

Ziel 10.2-10

Ein Monitoring ist sicher sinnvoll, hier geht es aber um die Pflicht zur Fortschreibung der Regionalpläne, die damit explizit nach 5 Jahren eingefordert wird. Darüber hinaus greift die Pflicht des Monitorings inhaltlich viel zu kurz. Vielmehr wäre die beabsichtigte Transformation auf Erneuerbare Energien insgesamt auf den Prüfstand zu stellen, sowohl unter technischen Fragestellungen (z.B. massive Turbinenprobleme bei Großanlagen, Korrosionsprobleme auf See) als auch unter dem Aspekt wirtschaftlicher Abhängigkeiten (Verlust der Wettbewerbsfähigkeit bei Windenergieanlagen wie bei der Photovoltaik). Der beschlossene Ausstieg aus fossilen Energieträgern bedeutet den Einstieg in massive neue Abhängigkeiten.

Grundsatz 10.2-11

Die Beschränkung der Vorgaben der Regionalplanung für einzelne betroffene Gemeinden auf eine Fläche von 15 Prozent der Gemeinde ist auf 10% zu senken. Kommunale Flächenausweisungen sind anzurechnen.

Ziel 10.2-12

Die Windenergienutzung in Gewerbe- und Industriegebieten ist eine bauplanungsrechtliche Fragestellung (BauGB und BauNVO). Dort sind auch untergeordnete Nutzungen geregelt. Die Zielvorgabe ist überflüssig, da hier kein landesplanerischer Regelungsbedarf besteht. Es wird für die kommunale Bauleitplanung ein zusätzliches Abwägungserfordernis aufgeworfen.

Dieses Ziel ist zu streichen.

Ziel 10.2-13

Hier wird für einen Übergangszeitraum bis zur Verbindlichkeit der überarbeiten Regionalpläne per landesplanerischer Zielvorgabe Flächen in Planentwürfen ein Rechtscharakter zugemessen, der eine Zulässigkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen ermöglichen soll.

Dieses Vorgehen ist rechtlich fragwürdig und wahrscheinlich sogar rechtswidrig.

Dieses Ziel ist zu streichen.

Ziel 10.2-14

Hier wird eine großzügige Zulässigkeit der Freiflächen-Solarenergie im Freiraum geregelt.

Die Einschränkung, dass dies mit der Schutz- und Nutzfunktion anderer Nutzungen vereinbar sein soll, wird ausgehebelt mit dem Hinweis auf das „überragende öffentliche Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien“. Die Zielvorgabe formuliert somit eine Abwägungsentscheidung gegen berechtigte Schutz- und Nutzfunktionen. Daran ändert auch die geforderte Einzelfallprüfung nichts.

Die Gefahr, dass aus Gründen einfacherer Machbarkeit incl. Kosten- und Renditeerwägungen landwirtschaftliche- und Gewässerflächen den schon bebauten und wieder zu nutzenden Flächen vorgezogen werden, ist absehbar.

Das „überragende öffentliche Interesse“ muss in der Erhaltung der Landschaft und der Wasserqualität der Seen und ihrer Erholungsfunktion sowie der Ernährung der Bevölkerung bestehen.

Das Ziel ist zu streichen und das bisher gültige Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung beizubehalten.

Ziel 10.2-15

Die Nutzung von besonders ertragsfähigen und hochwertigen Ackerböden durch Agri-PV-Anlagen stellt das Überleben der landwirtschaftlichen Betriebe und damit die Ernährungssicherheit der Bevölkerung in Frage. Es ist offensichtlich, dass die Nutzung keinen Ausnahmecharakter hat, sondern den Regelfall darstellen soll.

Die Zielvorgabe ist nicht mit dem erforderlichen Schutz der hochwertigen Ackerböden vereinbar und deshalb zu streichen.

Grundsatz 10.2-16

Die Nutzung von landwirtschaftlichen Kernräumen durch Agri-PV-Anlagen steht im Widerspruch zu ihrer Definition, die die“ besonders hohe wirtschaftliche Ertragskraft der Böden, die besonders günstige Agrar- und Betriebsstruktur sowie eine besonders hohe Wertigkeit für spezielle landwirtschaftliche Nutzungen wie Sonderkulturen“ hervorhebt. Auch hier fehlt die erforderliche Einschränkung, dass es sich nur um einen begründeten Ausnahmefall handeln kann.

Deshalb ist dieser Grundsatz zu streichen.

Grundsatz 10.2-17

Hier werden besonders geeignete Flächen für Freiflächen-Solarenergie benannt, die „vorzugsweise“ genutzt werden sollen, dies impliziert, dass auch andere Flächen in Frage kommen können.

Der Grundsatz ist zu streichen. Es wird auf das bisher gültige Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung verwiesen.

Grundsatz 10.2-18

Die Bauleitplanung soll die Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum unterstützen.

Dies ist Aufgabe der Regelungen der Bauleitplanung. Es handelt sich um eine unangemessene landesplanerische Forderung an die kommunale Bauleitplanung, die zu streichen ist.

 

Nachfolgend der Link zum zugehörigen Dokument:

Flächenanalyse Windenergie NRW – Zwischenbericht – Stand 08.03.2023 – https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuvpubl/1_infoblaetter/Fl%C3%A4chenanalyse_Windenergie_Zwischenbericht_NRW_-_Stand_8.03.2023.pdf